C.3. vorwirft, die P.________ (GmbH) am Vermögen schädigte und damit eine Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB beging. Ein Vermögensschaden bei der P.________ (GmbH) ist jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben, vielmehr nennt diese einzig den Strafkläger als Geschädigten. Letzterer kann jedoch bereits deshalb nicht Geschädigter sein, weil er die CHF 56‘000.00 nicht im Sinne eines Darlehens an den Beschuldigten 2 zahlte, sondern vielmehr in der Hoffnung, eines Tages mit dem gut laufenden Geschäft Profit machen bzw. von der GmbH Dividenden beziehen zu können, in die P.________ (GmbH) investierte.