(GmbH) einbezahlte Summe von CHF 56‘000.00 einerseits im ungefähren Umfang von CHF 9‘000.00 als Kauferlös für den Beschuldigten 2 bestimmt bzw. privater Kapitalertrag des Beschuldigten 2 war (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5455), darüber hinaus – im ungefähren Umfang von CHF 47‘000.00 – aber auch ein Investment des Strafklägers in die P.________ (GmbH) darstellte; gemäss den übereinstimmenden Aussagen war die Idee hinter der Überweisung durch den Strafkläger auf das Konto der GmbH, dass der Beschuldigte 2 mit diesem Geld Kleider kaufen bzw. die Herstellung von Kleidern hät-