Ebenso ist erstellt, dass der Strafkläger den durch Überweisung zu tilgenden Kaufpreis in der Höhe von CHF 56‘000.00 direkt auf das Konto der P.________ (GmbH) überwies (vgl. pag. 1038 Z. 198 f.). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als erstellt, dass die den Wert der abgetretenen neun Stammanteile (ca. CHF 9‘000.00) bei Weitem übersteigende, durch den Strafkläger gesamthaft auf das Konto der P.________ (GmbH) einbezahlte Summe von CHF 56‘000.00 einerseits im ungefähren Umfang von CHF 9‘000.00 als Kauferlös für den Beschuldigten 2 bestimmt bzw. privater Kapitalertrag des Beschuldigten 2 war (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.