auch die Angaben des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er einen Teil des Geldes genommen habe, um Kleider zu kaufen [pag. 5445 Z. 1 f.]) und dass der Beschuldigte 2 und der Strafläger über die P.________ (GmbH) gemeinsam ein Modelabel aufziehen wollten (vgl. pag. 1036 Z. 111, Z. 116 ff.: «Wir wollten Mode betreiben. T-Shirts vom Ausland bestellen und hier verkaufen. Aber ich habe nur Geld investiert. […]», pag. 1036 Z. 121 f., Z. 124 ff., pag. 1037 Z. 148 ff., pag. 1041 Z. 303 ff.). Ebenso ist erstellt, dass der Strafkläger den durch Überweisung zu tilgenden Kaufpreis in der Höhe von CHF 56‘000.00 direkt auf das Konto der P.________ (GmbH) überwies (vgl. pag.