den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 und des Strafklägers ist ebenfalls unbestritten, dass der Strafkläger in die P.________ (GmbH) investieren wollte (vgl. die Aussagen des Strafklägers: Auf Frage, wofür die Gelder hätten dienen sollen [pag. 1037 Z. 160 f.]: «Für die Investition von Kleider.», auf Frage, ob der Beschuldigte 2 auch Geld in die Firma investiert habe [pag. 1038 Z. 179 f.]: «Er hat es gesagt. Aber ob er investiert hat, weiss ich nicht.». Vgl. auch die Angaben des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er einen Teil des Geldes genommen habe, um Kleider zu kaufen [pag.