Dem Beschuldigten 2 wird mit Lit. C. Ziff. 3. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 vorgeworfen, er habe sich des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, begangen am 22. Juni 2012, am 8. Oktober 2012 und am 24. Oktober 2012, evtl. in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 schuldig gemacht, indem er dem Strafkläger durch die Angabe von möglichen attraktiven Absatzkanälen und frühe-