15 wurde der Beschuldigte 2 entsprechend belehrt und informiert (vgl. pag. 297). Entsprechend war ihm zum massgeblichen Zeitpunkt bekannt, in Bezug auf welchen Lebenssachverhaltskomplex eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt wurde und er konnte sich insbesondere entsprechend verteidigen – dass die Ausdehnungsverfügung vom 17. Oktober 2013 «nur» den Tatbestand des Betrugs, nicht aber auch denjenigen der Veruntreuung explizit nennt, schadet nicht, zumal diese Unterscheidung bloss die spätere rechtliche Würdigung betrifft.