_ mit Verfügung vom 27. November 2012 gestützt auf Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Beschuldigten 2 aus und vereinigte die Verfahren miteinander (pag. 3). In der Folge wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 am 17. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ausgedehnt (pag. 6). In der Einvernahme vom 26. November 2013