309 Abs. 3 StPO ist die Untersuchung in einer Verfügung zu eröffnen; darin bezeichnet die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden und sie ist nicht anfechtbar. Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen, wobei Art 309 Abs. 3 StPO anwendbar ist (Art. 311 Abs. 2 StPO). Vorliegend dehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1, gegen N.________ und gegen M.________ mit Verfügung vom 27. November 2012 gestützt auf Art.