8. Fehlende Verfahrenseröffnung? Rechtsanwältin D.________ brachte in ihrem Parteivortrag in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, gegen ihren Mandanten sei gar nie ein Verfahren wegen Veruntreuung eröffnet worden. Am 17. Oktober 2013 sei das Verfahren gegen ihn zwar ausgedehnt worden, aber nur wegen Betrugs. Der Tatbestand der Veruntreuung hätte somit gar nicht Eingang in die Anklageschrift finden dürfen (vgl. pag. 5455). Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter den Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO ist die Untersuchung in einer Verfügung zu eröffnen;