I., II. [nicht der Rechtskraft zugänglich], III. und IV. [nicht der Rechtskraft zugänglich]). Die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 erstreckt sich auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 einzig auf den Zivilpunkt, konkret auf Lit. C. Ziff. III.2. (vgl. pag. 5249). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 betreffend die Zivilpunkte, darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).