nicht der Rechtskraft zugänglich), V.1. und 2. (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an die Zivilklägerin 3 sowie Verweis der Zivilklage der Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie VI.2. (DNA; nicht der Rechtskraft zugänglich) durch die Kammer neu zu beurteilen. Der Beschuldigte 2 focht den ihn betreffenden Teil des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich an. Somit sind alle Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs – soweit den Beschuldigten 2 betreffend – durch die Kammer neu zu beurteilen (Lit. C. Ziff. I., II. [nicht der Rechtskraft zugänglich], III. und IV. [nicht der Rechtskraft zugänglich]).