Folglich tritt die Kammer insoweit nicht auf die Berufung des Beschuldigten 1 ein; die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer teilbedingten Geldstrafe (Lit. A. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die Lit. A. Ziff. I. (Einstellung), II. (Freisprüche), III.4., 5., 6., 7., 8. und 9 (Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Erpressung, Nötigung und Versuchs dazu [mehrfach begangen], Drohung [mehrfach begangen], Beschimpfung und falschem Zeugnis) inkl. die aus Lit.