III.5., 6., 7., 8. und 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beantragt, mithin für Schuldsprüche, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. pag. 4946). Der Beschuldigte 2 ist damit, soweit er zur Bezahlung einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, durch das erstinstanzliche Urteilsdispositiv zwar objektiv beschwert, ihm fehlt jedoch ein Rechtsschutzinteresse an der erneuten Beurteilung dieses Teils des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wenn er im Berufungsverfahren genau dasselbe erneut beantragt. Folglich tritt die Kammer insoweit nicht auf die Berufung des Beschuldigten 1 ein;