V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 erstreckt sich ihrerseits einzig auf den Zivilpunkt, konkret auf Lit. A. Ziff. V.2. (vgl. pag. 5249). Betreffend die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer teilbedingten Geldstrafe (Lit. A. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 diesen Punkt zwar angefochten hat, in der Berufungsverhandlung jedoch diesbezüglich einen mit dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv identisch lautenden Antrag stellte (vgl. pag. 5459 sowie die Ausführungen unter I.6.2. Beschuldigter 1 hiervor).