7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab hält die Kammer erneut fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016, soweit N.________ betreffend (d.h. in Bezug auf B.I., II., III., IV. und V., vgl. pag. 4950 ff.), vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte 1 focht den ihn betreffenden Teil des erstinstanzlichen Urteils nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.) auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion und Gehilfenschaft zum Betrug (Lit.