Seitens der Zivilklägerin 3 meldete sich daraufhin niemand mehr beim Obergericht des Kantons Bern. Es ist somit davon auszugehen, dass die Zivilklägerin im Berufungsverfahren an ihrem im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag festhält. Mit Eingabe vom 17. September 2012 an die Staatsanwaltschaft hatte die Zivilklägerin 3 Folgendes beantragt (pag. 4151; bestätigt mit Schreiben vom 8. September 2016 an die Vorinstanz, pag. 4642): «Herr A.________, .________ (Adresse), und Herr N.________, .________ (Adresse), seien adhäsionsweise zu verurteilen, den Betrag von CHF 14‘000.00 der I.________ (AG) zurückzuerstatten.»