Am 4. Juli 2018 kontaktierte V.________ von der Zivilklägerin 3 die Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und teilte mit, man könne die Vorladung bei der Zivilklägerin 3 intern keinem Dossier zuteilen. Sie wurde dahingehend informiert, dass J.________ die Zivilklägerin 3 erstinstanzlich vertreten habe und dass im Berufungsverfahren nun bereits die Urteilsberatung statt finde. (vgl. pag. 5426). Seitens der Zivilklägerin 3 meldete sich daraufhin niemand mehr beim Obergericht des Kantons Bern.