Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. (DNA-Profil, Honorar amtliche Verteidigung etc.).» 6.5 Zivilklägerin 2 Die Zivilklägerin 2 bestätigte mit schriftlicher Eingabe vom 13. Juni 2018 ihre Zivilforderung in der Höhe von CHF 50‘000.00 und verlangte die Bestätigung der sie betreffenden Lit. C Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 5388 ff.). 6.6 Zivilklägerin 3 Die Zivilklägerin 3 reichte im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung keine schriftlichen Anträge ein und erschien auch nicht zum Verhandlungstermin. Am 4. Juli 2018 kontaktierte V.________