zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. 2. Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 20'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015.