I. «Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 20. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________, wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1. der Nötigung, angeblich begangen am 16. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________; 2.2. der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z. N. von C.