Die Zivilklägerin 1 kann jedoch oberinstanzlich nicht mehr verlangen, als sie erstinstanzlich beantragt hatte und mit Urteil vom 25. November 2016 beurteilt worden ist (vgl. dazu die im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung von der Zivilklägerin 1 eingereichten Anträge auf Bezahlung von insgesamt CHF 92‘500.00 Schadenersatz, pag. 4633). Auf die Zivilklage der Zivilklägerin 1 ist deshalb in diesem Umfang, d.h. soweit sie – über den Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 92‘5000.00 hinaus – auch die Verurteilung zur Bezahlung von Zins beantragte, nicht einzutreten. 6.4 Generalstaatsanwaltschaft