Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der gestellten Anträge beantragte Rechtsanwältin F.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zudem – und über die gestellten Anträge und das erstinstanzliche Urteilsdispositiv hinausgehend – die Verurteilung zur Bezahlung von Zins ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Schadensdossiers (vgl. pag.