Wie bereits ausgeführt, wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2018 auf die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 insoweit nicht eingetreten, als damit die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt wurde und sie den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils gegen N.________ betraf. Auf die Anschlussberufung wurde dagegen insoweit eingetreten, als sie sich gegen die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg richtete (pag. 5332). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der gestellten Anträge beantragte Rechtsanwältin F.___