5462). Massgebend und für die Kammer bindend ist der im Rahmen des Parteivortrages mündlich begründete Antrag, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte 1 im oberinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 3 beantragt. 6.3 Zivilklägerin 1 Die Zivilklägerin 1 verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung auf die mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Oktober 2017 gestellten Anträge, soweit mit Beschluss vom 26. Januar 2018 darauf eingetreten worden sei (pag. 5462). Mit Anschlussberufungserklärung hatte die Zivilklägerin folgendes Rechtsbegehren gestellt (pag.