Massgebend ist der in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellte, nicht über den mit Berufungserklärung vom 25. September 2017 gestellten Antrag hinausgehende Antrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten. Die Schuldsprüche in allen anderen Punkten und die entsprechende Verurteilung zu einer Geldstrafe sind nicht angefochten (pag. 5203).