Hingegen weichen sie insofern davon ab, als in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten beantragt wurde, während in der Berufungsklärung noch Antrag auf eine Verurteilung «für sämtliche Schuldsprüche des Verfahrens» [antragsgemäss ist es nur einer] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten gestellt wurde (vgl. pag. 5204). Massgebend ist der in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellte, nicht über den mit Berufungserklärung vom 25. September 2017 gestellten Antrag hinausgehende Antrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten.