Was den Antrag auf Schuldspruch einzig wegen Gehilfenschaft zur versuchten Brandstiftung anbelangt entsprechen die in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträge den Anträgen in der Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.). Hingegen weichen sie insofern davon ab, als in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten beantragt wurde, während in der Berufungsklärung noch Antrag auf eine Verurteilung «für sämtliche Schuldsprüche des Verfahrens» [antragsgemäss ist es nur einer] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten gestellt wurde (vgl. pag.