(AG). 3. Die auf diese Freisprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien zulasten des Kantons Bern auszuscheiden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten. 4. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären a.) der Gehilfenschaft zur versuchten Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG). 5. Herr A.__