Mit begründetem Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) wurde der vom Beschuldigten 2 gestellte Beweisantrag, er sei oberinstanzlich zu befragen, gutgeheissen, wobei unter Hinweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4) festgestellt wurde, dass eine oberinstanzliche Befragung beider Beschuldigter nunmehr ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen habe. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten 2 wurden abgewiesen (pag. 5332). Von Amtes wegen wurden mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung zudem aktuelle Leumundsberichte (pag.