Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 2 (pag. 5246 f.). Die übrigen Parteien liessen sich zu den Beweisanträgen nicht vernehmen. Mit begründetem Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag.