5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwältin D.________ beantragte namens und auftrags des Beschuldigten 2 mit Berufungserklärung vom 29. September 2017 (pag. 5207 ff.) die Einvernahme des Beschuldigten 2 sowie die Einvernahme von R.________, S.________ und T.________ als Zeugen. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei ein gerichtlicher Augenschein an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) anzuordnen (pag. 5210). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 2 (pag.