Fürsprecher O.________ schliesslich beantragte mit Eingabe vom 29. November 2017 seinerseits, auf die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 sei, soweit den Beschuldigten 1 betreffend, nicht einzutreten (pag. 5319 f.). Mit begründetem Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) trat die Kammer auf die Anschlussberufung der Zivilklägeirn 1 insoweit nicht ein, als damit die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt wurde und sie den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils gegen N.________ betrifft.