5245 ff.) verlauten, es werde weder Anschlussberufung erklärt, noch werde ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 beantragt. Der Beschuldigte 1 hatte gemäss Schreiben vom 26. Oktober 2017 in formeller Hinsicht keine Bemerkungen zur Berufungserklärung des Beschuldigten 2 anzubringen (pag. 5303). Die Zivilklägerinnen 2 und 3 sowie der Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht zu den Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. zur Berufung des Beschuldigten 1 vernehmen (vgl. pag. 5306).