5037 ff.), teilte mit ebenfalls form- und fristgerecht eingereichter Berufungserklärung vom 29. September 2017 (pag. 5207 ff.) mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich, d.h. in Bezug auf alle fünf Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 2, angefochten (pag. 5209). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits liess mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 (pag. 5245 ff.) verlauten, es werde weder Anschlussberufung erklärt, noch werde ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 beantragt.