5 Höhe der auferlegten Verfahrenskosten sowie die Verurteilung zu Schadenersatz von CHF 14‘000.00 an die Zivilklägerin 3 (pag. 5203 f.). Rechtsanwältin D.________, welche inzwischen anstelle von Rechtsanwalt Q.________ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 eingesetzt worden war (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2017, pag. 5037 ff.), teilte mit ebenfalls form- und fristgerecht eingereichter Berufungserklärung vom 29. September 2017 (pag.