III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4956): 1. Der Beschuldigte 2 werde in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 an die Zivilklägerin 2 verurteilt; 2. die Zivilklage der Zivilklägerin 1 werde aufgrund ihrer Unvollständigkeit auf den Zivilweg verwiesen; 3. für die Beurteilung der Zivilklage würden keine Kosten ausgeschieden. Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt Q.________ fest (Lit. C. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.