3. die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 2; 4. den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. Weiter legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Fürsprecher O.________ fest (Lit. A. Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4948) und traf die den Beschuldigten 1 betreffenden notwendigen Verfügungen (Lit. A. Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4949). 1.2 Betreffend N.________ Betreffend N.___