Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 24‘155.60. Unter Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verfügte die Vorinstanz sodann im Zivilpunkt (pag. 4949): 1. Die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 3, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit N.________; 2. die Verweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg aufgrund von deren Unvollständigkeit (Art. 221 ZPO); 3. die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 2;