4946 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. 2. Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 20‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015, wobei 70 Tagessätze zu bezahlen sind und bei 180 Tagessätzen der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. 3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF