4945). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten 1 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von den Anschuldigungen der Nötigung, angeblich begangen am 16. Oktober 2013 in Bern z.N. des Strafund Zivilklägers, der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z.N. des Straf- und Zivilklägers sowie der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Dezember 2013 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern auf der Höhe von Niederbipp, frei (Lit. A. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4945).