Er wusste auch, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht und dass ein solcher nach schweizerischem Recht nicht erforderlich ist. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Rechtsbeistand die andere Hälfte der Kosten des Verfahrens, ausmachend CHF 250.00, aufzuerlegen (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3. mit Hinweisen). 7 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.