Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeistand des Gesuchstellers auch die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers gerügt hat. Bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten wäre vorliegend auf Anhieb erkennbar gewesen, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist. Der Rechtsbeistand des Gesuchstellers wurde bereits mit Schreiben vom 25. September 2017 und vom 3. Oktober 2017 über die Geschäftsverteilung in der Beschwerdekammer informiert. Er wusste auch, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht und dass ein solcher nach schweizerischem Recht nicht erforderlich ist.