Aus dem Staatskalender (www.justice.be.ch) ist ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin als Präsidentin der Beschwerdekammer fungiert. Die am Entscheid konkret mitwirkenden Mitglieder der Beschwerdekammer ergeben sich sodann aus dem Entscheid selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall auf verfassungsoder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird vom Gesuchsteller nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar. Das Ausstandsgesuch erweist sich somit auch diesbezüglich als offensichtlich unbegründet.