15 f.). Die Richterinnen und Richter des Obergerichts werden vom Plenum ganz oder teilweise der Zivil- oder der Strafabteilung zugewiesen (Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 35 Abs. 2 GSOG) und dort auf die Kammern bzw. Spruchkörper verteilt. Die Geschäftsverteilung ist in Art. 44 und Art. 45 GSOG geregelt. Wie diese gerichtsorganisatorischen Normen in der Beschwerdekammer konkret angewendet werden, wurde dem Rechtsbeistand des Gesuchstellers bereits mehrfach erklärt (vgl. Schreiben Oberrichterin C.________ vom 25. September und 3. Oktober 2017).