Dieses Vorgehen stellt weder eine unsachliche Verhandlungsführung noch einen (krassen) Verfahrensfehler dar, so dass es als unzulässig zu qualifizieren wäre. Auch hat sich die Gesuchsgegnerin hierdurch nicht in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang des Verfahrens BK 17 344 nicht mehr als offen erscheinen liesse. Für die Gesuchsgegenerin präsentierte sich die Situation als unklar, weshalb sie das Protokoll der Hauptverhandlung beim zuständigen Regionalgericht und eine Vollmacht bei Rechtsanwalt B.________ einforderte. In die-