_, eine gültig unterzeichnete Vollmacht einzureichen, wonach ihn der Gesuchsteller mit der Wahrung seiner Interessen im Ausstandsverfahren vor der Beschwerdekammer betraut habe. Inwiefern das Verfahren durch diese Vorgehensweise als nicht mehr offen erscheint und sie die Vermutung aufkommen lässt, dass die Gesuchsgegnerin das Vorgetragene im Ausstandsgesuch vom 23. August 2017 nicht zur Kenntnis genommen und sich bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet habe, ist nicht ersichtlich. Dieses Vorgehen stellt weder eine unsachliche Verhandlungsführung noch einen (krassen) Verfahrensfehler dar, so dass es als unzulässig zu qualifizieren wäre.