Einleitend führte der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch im Verfahren BK 17 344 gegen den Gerichtspräsidenten D.________ e.a. aus, dass er mit aktenkundiger Vollmacht anzeige, dass ihn der Gesuchsteller mit der Wahrnehmung seiner Interessen in Sachen Ausstandsgesuch mit Zustellungsdomizil auf der Kanzlei seines Rechtsvertreters beauftragt habe. Die aktenkundige Vollmacht sei seitens des Gesuchstellers nicht widerrufen worden, so dass das Mandat trotz Widerruf der amtlichen Verteidigung als private Verteidigung fortbestehe. Die Vollmacht berechtige auch zur Einlegung von Rechtmitteln (vgl. Dossier BK 17 344).