Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt zur Annahme von Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint (Urteil 1B_24/2017 des Bundesgerichts vom 10. Mai 2017, E. 2.3). Einleitend führte der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch im Verfahren BK 17 344 gegen den Gerichtspräsidenten D.________ e.a. aus, dass er mit aktenkundiger Vollmacht anzeige, dass ihn der Gesuchsteller mit der Wahrnehmung seiner Interessen in Sachen Ausstandsgesuch mit Zustellungsdomizil auf der Kanzlei seines Rechtsvertreters beauftragt habe.