Soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt zur Annahme von Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint (Urteil 1B_24/2017 des Bundesgerichts vom 10. Mai 2017, E. 2.3).